Einbaupflicht:

  • für Neu- und Umbauten ==> ab 01.04.2013
  • für bestehende Wohnungen ==> ab 01.04.2013
  • (Übergangsfrist bis 31.12.2016)

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmer
  • Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich:

  • für den Einbau ist der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft sorgt der Besitzer
  • (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage:

  • Die Landesregierung NRW hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen.
  • Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den § 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
  • (7)
  • In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.
  • Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.03.2013, S. 142) veröffentlicht und ist am 01. April 2013 in Kraft getreten.